Julia Hense: Übertragung und Umwandlung einer freiberuflichen Teilpraxis: Besteuerung der Praxisveräußerung und..., Kartoniert / Broschiert
Übertragung und Umwandlung einer freiberuflichen Teilpraxis: Besteuerung der Praxisveräußerung und Gründung einer GmbH
- Verlag:
- Diplomica Verlag, 01/2015
- Einband:
- Kartoniert / Broschiert, Paperback
- Sprache:
- Deutsch
- ISBN-13:
- 9783958507548
- Artikelnummer:
- 6762457
- Umfang:
- 112 Seiten
- Ausgabe:
- Erstauflage
- Copyright-Jahr:
- 2014
- Gewicht:
- 189 g
- Maße:
- 221 x 154 mm
- Stärke:
- 15 mm
- Erscheinungstermin:
- 15.1.2015
Klappentext
Ein Steuerberater führt zwei Praxen in Schweinfurt und Würzburg unter seinem eigenen Namen fort. Der Steuerberater war gezwungen die Praxis in Würzburg zu veräußern, da wegen Änderung en im Standesrecht konnte er die Tätigkeit wie bisher nicht fortsetzen. Bei der Veräußerung der Praxis sind einige Besonderheiten zu beachten. Obwohl sie genauso ihre Tätigkeit mit der Gewinnabsicht ausübt, bringt sie gleichzeitig ihre Dienstleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher oder sittlicher Kenntnisse, die sie von dem Gewerbebetrieb unterscheidet. Der Steuerberater führt die Praxis in Schweinfurt nicht in der Rechtsform des Einzelunternehmens weiter, sondern unter einer GmbH. Die GmbH bietet einen umfassenden Haftungsschutz. Sie hat eine eigene Firma, die von der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises unabhängig ist. Der Steuerberater möchte das Stammkapital der GmbH durch eine Sacheinlage tätigen. Als Sacheinlage kommt seine Teilpraxis in Betracht. Für die verschiedenen Übertragungsvorgänge müssen die Formvorschriften des allgemeinen Zivilrechts beachtet werden.
Auszüge aus dem Buch
Textprobe:
Kapitel 2.5.3, Teilbetriebsveräußerung und Besonderheiten bei der Teilpraxisübertragung:
Die Teilpraxisveräußerung, wie man in der freiberuflichen Arbeit spricht, oder Veräußerung eines selbständigen Teils des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens entspricht der Teilbetriebsveräußerung im gewerblichen Bereich.
Die Veräußerung eines gewerblichen Teilbetriebes erfordert, dass
- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs,
- in einem einheitlichen Vorgang,
- an einen Erwerber veräußert,
- dadurch die gesamten in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven aufgedeckt werden und,
- der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
Eine Teilbetriebsveräußerung nach
16 Abs. 1 Nr. EStG liegt vor, wenn ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist, eigentlich auf einen Erwerber übertragen wird. Es müssen die veräußerten Wirtschaftsgüter eine Untereinheit nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs in dem Sinne bilden, dass sie als eigenes Unternehmen fortgeführt werden können.
Voraussetzung einer tarifbegünstigten Teilbetriebsveräußerung ist, dass der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
Bei der Veräußerung der Praxis müssen also alle wesentlichen Praxisgrundlagen unter Aufrechterhaltung des Organismus der Praxis in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden, und zwar in der Weise, dass die Praxis als lebendiger Organismus von dem Übernehmer fortgeführt werden kann und dadurch die bisherige Praxistätigkeit des Veräußerers endet.
Die wesentlichen Praxisgrundlagen des Heinz Meiers Praxis bildet im Wesentlichen seine Steuerberatungsmandanten also der Mandantenstamm. Der selbständige Teil des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens, wird als ein eigenes Unternehmen durch die vier Erwerber (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) fortgeführt, d. h. die Summe von Möglichkeiten, Beziehungen und Chancen übertragen wird und die beratende Tätigkeit des Hein Meiers in der bisherigen Form erfolgreich fortgesetzt wird.
Einkommensteuerrechtlich setzt eine begünstigte Praxisveräußerung auch eine weitgehende Beendigung der beruflichen Tätigkeit voraus.
Eine Veräußerung nach
18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausführung wesentlichen Betriebsgrundlagen insbesondere Mandantenstamm und Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden.
Zurückbehaltung einzelner Mandate ist für die Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung schädlich. In der Literatur wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, das Zurückbehalten einzelner personenbezogener Mandate führe nicht zum Verlust der Tarifbegünstigung gem.
16, 18, 34 EStG. Dem Gesetzt und der Rechtsprechung lassen sich für diese Ansicht keine Gesichtspunkte entnehmen.
Die freiberufliche Tätigkeit muss in den bisherigen, örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Es muss dadurch gesichert sein, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter und die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung voll auf den oder die Praxiserwerber übergehen.
In dem Sachverhalt haben die Parteien im Praxisübertragungsvertrag geklärt, dass der Heinz Meier innerhalb von vier Jahren weder in Würzburg noch in einem Umkreis von 20 km um Würzburg als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig wird.
Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenen Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachen. Die Entwicklung der Zurückbehaltenen Beziehungen nach der Veräußerung soll unerheblich sein. Die Hinzugewinnung neuer Mandate innerhalb einer gewissen Wartefrist
Anmerkungen:
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