Max Peters: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von..., Kartoniert / Broschiert
Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911
- mit Einleitung und Kommentar
(soweit verfügbar beim Lieferanten)
- Verlag:
- Springer, 01/1912
- Einband:
- Kartoniert / Broschiert, Paperback
- Sprache:
- Deutsch
- ISBN-13:
- 9783642940743
- Artikelnummer:
- 3631761
- Umfang:
- 88 Seiten
- Ausgabe:
- Softcover reprint of the original 1st ed. 1912
- Copyright-Jahr:
- 1912
- Gewicht:
- 122 g
- Maße:
- 216 x 140 mm
- Stärke:
- 5 mm
- Erscheinungstermin:
- 1.1.1912
Beschreibung
Das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911, betreffend den Ausbau der deutschen \VasserstraBen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben, bildet den AbschluB einer jahrzehntelangen wirtschaftspolitischen Entwickelung, welche auf die gebiihren mlWige Finanzierung von Strombauten gerichtet war und schlieB lich in dem
19 des preuBischen WasserstraBengesetzes vom 1. April 1905 einen landesgesetzlichen Ausdruck fand. Die ein zelnen Phasen dieser Entwickelung sind bei Peters Schiff fahrtsabgaben, zweiter Teil, die wirtschaftliche Lage S. 20 bis 36, Leipzig, Duncker & Humblot 1 Pds. 108 dargestellt. Dem Streite dariiber, ob die in jenem
HJ angeordnete Erhebung von Schiffahrtsabgaben "auf den im Interesse der Schiffahrt regu lierten Fliissen" mit Art. 54 der Reichsverfassung vereinbar sei, soUte durch einen im Jahre 1909 beim Bundesrate eingebrachten Gesetzentwurf ein Ende gemacht werden. Der Entwurf be zweckte eine authentische Auslegung des Art. 54 und die Bil dung von Zweckverbanden unter den Bundesstaaten des elll zelnen Stromgebietes zur genossenschaftlichen Finanzierung von Schiffahrtsverbesserungen durch gemeinsam zu erhebende Ab gaben in der Weise, daB die Zustimmung einzelner Staaten unter gewissen Voraussetzungen durch BeschluB ·des Bundes rats erganzt werden konnte. Der Entwurf erfuhr im Bundesrate gewisse Anderungen, deren wesentlichste dahin ging, daB die Bildung del' Zweck verbande nicht der Initiative der Bundesstaaten iiberlassen bleiben, sondern unmittelbar durch das Gesetz erfolgen sollte; hierdurch wurde die von einigen Bundesstaaten lebhaft bean standete Ermachtigung des Bundesrats zu autoritativen Ein griffen in die Verbandsbildung entbehrlich. 1 Einleitung.
Inhaltsangabe
Artikel I.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Allgemeine Bemerkung.- Besondere Bemerkungen.- Artikel II.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Artikel III.- Allgemeine Bemerkungen.- Besondere Bemerkungen.- Artikel IV.- Allgemeine Bemerkungen.- Artikel V.- Artikel V.- Artikel VI.- Artikel VI.- Artikel VII.- Artikel VII.
Klappentext
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