Michael Matthiessen: Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB), Gebunden
Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)
- Band 6/1a, Schuldrecht 4/1a, §§ 435-439
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- Herausgeber:
- Johannes Wertenbruch
- Verlag:
- Kohlhammer W., 06/2026
- Einband:
- Gebunden
- Sprache:
- Deutsch
- ISBN-13:
- 9783170418103
- Umfang:
- 400 Seiten
- Nummer der Auflage:
- 26013
- Ausgabe:
- 13. Auflage
- Erscheinungstermin:
- 30.6.2026
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Klappentext
Die Inhalte der im kaufrechtlichen Band 6 / 1a kommentierten §§ 435 bis 439 BGB sind in jüngster Zeit in vielen Bereichen insbesondere durch die Warenkauf-Richtlinie und die Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH weiterentwickelt worden. Die Kommentierung der Rechtsmängelhaftung (§ 435 BGB) behandelt im Rahmen eines Schwerpunkts die Abgrenzung zwischen Rechts- und Sachmangel, vor allem bei Vorliegen öffentlich-rechtlicher Verwendungsbeschränkungen. Breiten Raum nimmt auch die Behandlung der Beschränkungen in Gestalt von Immaterialgüterrechten sowie dinglichen und obligatorischen Rechten Dritter ein. Die Kommentierung des § 436 BGB betrifft die beim Grundstückskauf sehr bedeutsame Frage der Kostentragung in Bezug auf Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge (Abs. 1) sowie hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Lasten (Abs. 2). Bei der Bearbeitung der zentralen Gewährleistungsregelung des § 437 BGB stehen das Rangverhältnis zwischen Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) und den sekundären Gewährleistungsrechten Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr. 2) sowie Schadensersatz (§ 437 Nr. 3) sowie die Voraussetzungen dieser sekundären Rechte im Vordergrund. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Konkurrenzverhältnis zwischen kaufrechtlicher Gewährleistung einerseits und Anfechtung, culpa in contrahendo, Störung der Geschäftsgrundlage, Deliktsrecht sowie Bereicherungsrecht andererseits. Die Kommentierung der Verjährungsregelung des § 438 BGB bezieht sich zunächst auf die Voraussetzungen der neben der zweijährigen Regelverjährungsfrist (Abs. 1 Nr. 3) bestehenden Sondertatbestände mit längeren Fristen (Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2). Hinzu kommen insbesondere die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns durch Ablieferung oder Übergabe (§ 438 Abs. 2), die Verjährung bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) sowie die verjährungsrechtlichen Besonderheiten der Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung (§ 438 Abs. 4 und Abs. 5 BGB). Die zentrale Nacherfüllungsnorm des § 439 BGB setzt zum großen Teil seit dem 1.1.2022 die Vorgaben der Warenkauf-Richtlinie um, die an die Stelle der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie getreten ist. § 439 Abs. 1 BGB regelt das Wahlrecht des Verkäufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kommentierung behandelt insoweit neben den Grundsatzfragen des Wahlrechts die einzelnen Voraussetzungen der beiden Nacherfüllungsvarianten. Einen Schwerpunkt bildet hier die Bestimmung des für viele Fragen bedeutsamen Erfüllungsorts der Nacherfüllung und die insoweit einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu den unionsrechtlichen Vorgaben. Eine große Relevanz hat auch die Regelung des § 439 Abs. 2 BGB zur Tragung der Nacherfüllungskosten. Die lange umstrittene und vom EuGH für den Verbrauchsgüterkauf bejahte Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme der Aus- und Einbaukosten im Falle des Einbaus einer mangelhaften Sache ist seit dem 1.1.2018 im eingefügten Abs. 3 des § 439 BGB geregelt, und zwar ohne Beschränkung auf Verbrauchsgüterkäufe, so dass auch Käufer, die als Werk- oder Bauunternehmer die Kaufsache in eine andere Sache einbauen, die Erstattung ihrer Aufwendung verlangen können. Die Kommentierung des § 439 Abs. 4 BGB zur absoluten und relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Nacherfüllungsart behandelt insbesondere die Änderungen auf Grundlage der Warenkauf-Richtlinie. Einen weiteren Bearbeitungsschwerpunkt bildet die in § 439 Abs. 6 BGB geregelte Durchführung der Ersatzlieferung einschließlich der Ansprüche auf Nutzungs-, Verwendungs- und Wertersatz sowie die im Rahmen der Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie ausdrücklich statuierte Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der mangelhaften Sache.
Anmerkungen:
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