Irina März: März, I: Internationale Privatrecht bei der Beendigung von A
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- readbox publishing GmbH, 07/2021
- Einband: Flexibler Einband, Paperback
- ISBN-13: 9783961632077
- Gewicht: 118 g
- Maße: 190 x 123 mm
- Stärke: 6 mm
- Erscheinungstermin: 8.7.2021
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Klappentext
Weist ein Arbeitsverhältnis Bezüge zu mehreren Staaten auf, ist die Fragen nach der Bestimmung des anwendbaren Kündigungsschutzrechts sowie seiner Anwendung in den Sachverhalten mit Auslandsbezug von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Arbeit mit drei ausgewählten Kündigungsschutznormen des deutschen Rechts: dem betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz nach § 102 Abs. 1 BetrVG, dem allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 1-14 KSchG und dem besonderen Kündigungsschutz der schwerbehinderten Menschen nach §§ 168 f. SGB IX.Die Untersuchung unterschiedlicher Ansätze der Anknüpfung des betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutzes zeigt, dass die Schwerpunktanknüpfung nach dem Ort des Betriebes der Systematik des Internationalen Privatrechts entspricht und ein interessensgerechtes Ergebnis erlaubt. Das Territorialitätsprinzip ist hingegen nicht geeignet, kollisionsrechtliche oder sachrechtliche Beschränkung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes zu begründen.
Die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach §§ 1-14 KSchG folgt dem Arbeitsvertragsstatut. Der sachrechtliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist nicht auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Insbesondere lässt sich das nicht der Auslegung der Kleinbetriebsklausel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG entnehmen.
Die Untersuchung des besonderen Kündigungsschutzes der Schwerbehinderten nach §§ 168 f. SGB IX ist zu differenzieren. Die öffentlich-rechtlich einzuordnende Anhörungspflicht des Arbeitgebers nach § 168 SGB IX folgt einer selbständigen Kollisionsnorm. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht führt auf der privatrechtlichen Seite zu Nichtigkeit der Kündigung, die eine zwingende Wirkung als Eingriffsnorm nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO erfordert.
Das gefundene Ergebnis erlaubt es, den im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern unter gegebenen Voraussetzungen die Schutzwirkung der untersuchten Kündigungsschutznormen des deutschen Rechts zu genießen.
Anmerkungen:
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