Ernst Hunsicker: Sammlung von Gerichtsentscheidungen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe): Volltexte, Leitsätze, Stichwörter und mehr
Sammlung von Gerichtsentscheidungen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe): Volltexte, Leitsätze, Stichwörter und mehr
Buch
- disserta Verlag, 12/2014
- Einband: Kartoniert / Broschiert, Paperback
- Sprache: Deutsch
- ISBN-13: 9783954258789
- Bestellnummer: 6519012
- Umfang: 328 Seiten
- Auflage: Erstauflage
- Copyright-Jahr: 2014
- Gewicht: 529 g
- Maße: 223 x 159 mm
- Stärke: 30 mm
- Erscheinungstermin: 11.12.2014
Klappentext
Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) dient der Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne mit präventiven also gefahrenabwehrenden Mitteln nach Abschluss der Strafermittlungsverfahren, uma) Eigentumsansprüche Berechtigter zu wahren ( Eigentumsschutz ) und / oder
b) Sachen dem kriminellen Kreislauf zu entziehen ( Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ).
Der Erlös der sichergestellten und danach in Verwahrung genommenen Sachen (Gegenstände, Bargeld) fällt an den Fiskus, sofern nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine Eigentümer oder sonst Berechtigte festgestellt werden können und / oder die Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt wurden. Die fiskalische Verwertung ist im Falle der Nicht-Herausgabe von sekundärer Bedeutung.
Von der Möglichkeit der PräGe wurde in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern mehr und mehr Gebrauch gemacht, folglich auch die Verwaltungsgerichte (1. und 2. Instanz) zunehmend zu diesen Verfahren durch Urteile und Beschlüsse entscheiden.
Diese Monografie ist wie folgt strukturiert:
I. Sicherstellung von Gegenständen, die kein Bargeld sind,
II. Sicherstellung von Bargeld,
III. Sicherstellung von Gegenständen, die kein Bargeld sind und Bargeld im gleichen Verfahren,
IV. Behandeln von Buchgeld.
Auszüge aus dem Buch
Textprobe:Entscheidung I./4 (Abschrift):
VERWALTUNGSGERICHT OSNABRÜCK,
Az.: 4 A 41 / 05,
IM NAMEN DES VOLKES,
URTEIL in der Verwaltungsrechtssache des Herrn .
Kläger,
g e g e n die Stadt Osnabrück - Fachbereich Recht -, vertreten durch den Oberbürgermeister, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück, - 30-232 / 05
Beklagte,
Streitgegenstand: Ordnungsrecht (Sicherstellung zur Gefahrenabwehr),
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht .. .., die Richterin an Verwaltungsgericht , den Richter sowie die ehrenamtlichen Richter .. und für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger begehrt die Herausgabe von 93 sichergestellten Eisenbahnmodellen.
Am 12.4.2003 erschien der Kläger in dem Geschäft .. , .. .. in Osnabrück und bot dort sechs verschiedene Modelleisenbahnteile zum Kauf an. Nachdem der Betreiber des Geschäfts, Herr ., diese gekauft hatte, erkundigte sich der Kläger, ob Herr . Interesse an ca. 90 weiteren Eisenbahnteilen habe. Sie vereinbarten für den folgenden Tag einen Ankaufstermin.
Da ihm das Angebot verdächtig vorkam, informierte Herr . die Polizei und bat um deren Anwesenheit am nächsten Tag. Wie angekündigt erschien der Kläger am 13.1.2004. Die Polizei traf nach telefonischer Benachrichtigung kurze Zeit später ein. Im Geschäft befand sich der Kläger mit drei Pappkartons und einer Reisetasche, die mit Modelleisenbahnteilen gefüllt waren.
Die Polizei beschlagnahmte bei dem Kläger 93 Eisenbahnmodelle in Originalverpackung und einen Buntbartschlüssel. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der Gegenstände vom 13.1.2004 verwiesen, die sich in dem Verwaltungsvorgang befindet. Der Wert der Eisenbahnmodelle wird von der Beklagten auf mindestens 1.500 Euro geschätzt. Anschließend durchsuchte die Polizei die Wohnung des Halbbruders des Klägers, .., in der Straße .. in Osnabrück, wo sich der Kläger zeitweilig aufhielt. Dort wurden eine Schlüsselschleifmaschine, zwei PKW-Schlüssel-Rohlinge, elf Schlüsselrohlinge und acht nachgeschliffene Schlüssel aufgefunden. Diese Gegenstände gehören nach Aussage des Herrn .. dem Kläger.
Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 22.10.2003 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich höchstens 543, 43 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich in dem Verwaltungsvorgang befindliche Auskunft der Agentur für Arbeit Münster vom 13.1.2005 verwiesen.
Das wegen Verdachts der Hehlerei eingeleitete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Az. 111 Js ../04) gegen den Kläger ist am 16.4.2004 gem.
170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft regte bei der Beklagten eine Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände aus präventiven Gründen an.
Mit Bescheid vom 18.1.2005 ordnete die Beklagte die Sicherstellung der genannten 93 Eisenbahnmodelle an, übernahm sie in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis und teilte mit, dass dies auch ein Verfügungsverbot beinhalte. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend ausreichend Indizien gegen die Eigentümerstellung des Klägers sprächen und dieser sein Eigentum nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe im relevanten Zeitraum Arbeitslosenhilfe erhalten. Es sei nicht ersichtlich, wie er bei einer solchen Einkommenslage über die genannten Wertgegenstände habe verfügen können. Außerdem habe der Kläger noch nicht einmal den Versuch unternommen, einen nachvollziehbaren Eigentumsnachweis zu erbringen. Dementsprechend ginge die Beklagte davon aus, dass er den Bes
Anmerkungen:
Bitte beachten Sie, dass auch wir der Preisbindung unterliegen und kurzfristige Preiserhöhungen oder -senkungen an Sie weitergeben müssen.