Gerhard Geckle: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
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- Haufe-Lexware, 05/2013
- Einband: Flexibler Einband
- ISBN-13: 9783648046524
- Umfang: 128 Seiten
- Auflage: 4., aktualis. u. überarb. Aufl.
- Copyright-Jahr: 2013
- Gewicht: 100 g
- Maße: 165 x 106 mm
- Stärke: 7 mm
- Erscheinungstermin: 23.5.2013
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Kurzbeschreibung
Sichern Sie sich und Ihre Angehörigen im Krankheitsfall ab! Seien Sie informiert darüber, welchen Einfluss Sie als Patient haben! Erfahren Sie alles Wissenswerte über Patientenverfügungen und rechtliche Hintergründe zur ärztlichen Behandlung am Lebensende.Inhaltsangabe
PatientenverfügungPatientenverfügung - dafür brauchen Sie sie
Was Sie verfügen können
Wie wirksam ist die Patientenverfügung?
Ziele der Patientenverfügung
Voraussetzungen und Inhalte
Wie Sie eine Patientenverfügung korrekt formulieren
Muster einer Patientenverfügung
Vorsicht vor fehlerhaften Formulierungen
Zeitlicher Geltungsbereich
Wo Sie die Patientenverfügung am besten aufbewahren
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - dafür brauchen Sie sie
Was Sie mit der Vorsorgevollmacht alles regeln können
Umfang und Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht
Ab wann sollte die Vorsorgevollmacht gelten?
Welche Sicherungen sollten Sie aufnehmen?
Wann kommt es zur Amtsbetreuung?
Formale Anforderungen der Vorsorgevollmacht
Muster einer Vorsorgevollmacht
Wann wird eine Notarvollmacht erforderlich?
Registrierung beim Vorsorgeregister?
Betreuungsverfügung
Wann das Vormundschaftsgericht eingreift
Anwendungsbereich und Formalia der Betreuungsverfügung
Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Ihr persönlicher Notfallausweis
Nützliche Links
Stichwortverzeichnis
Klappentext
Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Wie lange sollen lebenserhaltende Maßnahmen erfolgen? Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie im Koma liegen? Wenn Sie die Entscheidungsgewalt über Ihr Leben behalten wollen, müssen Sie vorbeugen.Inhalte:
- Die Patientenverfügung: Selbstbestimmung in medizinischen Behandlungsfragen
- Die Vorsorgevollmacht: Wer soll medizinische und rechtliche Fragen für mich regeln?
- Die Betreuungsverfügung: Wenn das Gericht jemanden mit der Regelung meiner Angelegenheiten betraut
- Detaillierte Musterverfügungen mit Warnungen vor rechtlich fehlerhaften Formulierungen und die aktuellen rechtlichen Vorschriften
Auszüge aus dem Buch
Was kann ich tun, um zu verhindern, dass eine mir fremde Person meine Angelegenheiten regelt, wenn ich es nicht mehr kann? Soweit möglich, berücksichtigt das Betreuungsgericht Ihre Wünsche, wenn Sie diese in einer Betreuungsverfügung dokumentiert haben.In diesem Kapitel erfahren Sie
wann ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird (S. 110),
welche Formalia für die Betreuungsverfügung gelten (S. 115) und
für welche Personen sich die Betreuungsverfügung besonders eignet (S. 118).
Wann das Betreuungssgericht eingreift
Wer, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten umfassend und selbst zu regeln, erhält durch die Einschaltung des Betreuungsgerichts eine amtliche Betreuung.
Die rechtliche Vorgabe hierzu enthält
1896 BGB: Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr (selbst) besorgen kann.
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (
1896 Abs. 1a BGB). Häufig wird aber - wenn eine Willensäußerung nicht mehr möglich ist - eine völlig familienfremde Person, meist ein Berufsbetreuer, bestellt. Dies können Sie durch eine Betreuungsverfügung verhindern.
Eine Betreuungsverfügung ist allerdings nicht immer verbindlich. Für Verfügungen in Bezug auf ärztliche Maßnahmen sollte unbedingt eine gesonderte Patientenverfügung erstellt werden.
Berücksichtigung Ihrer Verfügung
Haben Sie durch eine Betreuungsverfügung bestimmt, wer für solche Fälle zu bestellen ist, hat das Betreuungsgericht diese vorab geäußerten und ausdrücklich erklärten Wünsche und Vorschläge zu beachten (
1897 Abs. 4 BGB). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die ausgewählte Person
das Amt des Betreuers auch annimmt.
Betreuungsverfügungen können zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt.
Wann wird das Betreuungsgericht tätig?
Das Betreuungsgericht wird meist auf Antrag tätig. Familienangehörige, aber auch außen stehende Dritte können das Betreuungsgericht einschalten. In der Praxis geschieht dies auch durch Pflegeheime, Altenheime, teilweise durch Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen. Sie werden vor allem dann tätig, wenn aufgrund einer stationären Behandlung z. B. erkennbar wird, dass die Einsichtsfähigkeit und auch die Entscheidungsfähigkeit aufgrund bestimmter Erkrankungen und wegen des körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr vorhanden ist.
Manchmal genügen aber auch konkrete Hinweise bzw. Empfehlungen - dann wird das Betreuungsgericht tätig: Dies geschieht häufig bei Alleinstehenden ohne soziale Kontakte zu Angehörigen oder Freunden.
Wie geht das Betreuungsgericht vor?
Wird das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen aktiv, so wird zunächst einmal konkret ermittelt,
in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist und
wer die Betreuung übernehmen kann.
Liegen keine Vorschläge oder Empfehlungen für bestimmte Personen, Organisationen etc. vor, versucht das Betreuungsgericht, aufgrund seiner Erfahrungswerte einen geeigneten Betreuer zu finden. Ob ein ehrenamtlicher Betreuer, ein Betreuungsverein oder sogar ein beruflicher Betreuer eingesetzt wird, entscheidet dann das Betreuungsgericht im Interesse und zum Wohle des Betreuungsbedürftigen.
Um welche Bereiche kümmert sich der Betreuer?
Entsprechend
1901 BGB kann
eine Betreuung für Teilbereiche ode
Biografie (Gerhard Geckle)
Gerhard Geckle ist Fachanwalt für Steuerrecht, Justitiar der Haufe Mediengruppe, selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Steuerreferent des Badischen Sportbundes und für den DOSB. Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an der Universität Heidelberg und Münster sowie an der Fachhochschule Heidelberg, Kath. Fachhochschule Freiburg und FH Erding. Seminarreferent für weitere überregionale Verbände und Bildungseinrichtungen zum Sport/Sozialen Bereich. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorstand in diversen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, u. a. Vorsitzender der Kommission für öffentliche Finanzen und Lizenzen beim Deutschen Fußballbund (DFB).Biografie (Michael Bonefeld)
Dr. Michael Bonefeld ist bundesweit anerkannter Spezialist im Bereich Erbrecht, der häufig von Zeitschriften, Rundfunk und TV als Experte befragt wird. Er ist Verfasser zahlreicher Aufsätze sowie Mitautor von juristischen Standardwerken und Kommentaren zum Erb- und Familienrecht. Außerdem ist er Herausgeber und Chefredakteur der 'Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis' (Zerb) sowie Vorsitzender des Deutschen Nachlassgerichtstags e.V.Anmerkungen:
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